Menu

11/07/2011

www.plasticker.de

bvse: Kreislaufwirtschaftsgesetz - Stellungnahme der EU Kommission legt "Finger in die offenen Wunden" des Gesetzentwurfes

Zur Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes folgt nachfolgend eine Stellungnahme des bvse im Wortlaut:

"Nach Auffassung des bvse legt die EU-Kommission mit ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes "den Finger in die offenen Wunden". Von daher sieht sich der Dachverband der mittelständisch strukturierten Sekundärrohstoff-, Recycling- und Entsorgungswirtschaft in "zentralen Punkten" bestätigt. Das betreffe natürlich die Rolle der privaten Unternehmen im Bereich der haushaltsnahen Abfallentsorgung, aber auch die konsequente Anwendung der Abfallhierarchie und damit die zukunftsgerichtete Hinwendung zur stofflichen Verwertung.

Überraschend deutlich hat die Europäische Kommission Kritik an der, ihrer Ansicht nach, unzureichenden Möglichkeiten privater Entsorgungsunternehmen bei der Entsorgung privater Haushalte geübt. Sie hat nach Prüfung des vorliegenden Entwurfes für ein neues Kreislaufwirtschaftsgesetz betont, dass sie Änderungen für erforderlich hält, um auch zukünftig gewerbliche Sammlungen zu ermöglichen. Diese deutliche Kritik am Gesetzentwurf der Bundesregierung bedeutet nach Ansicht des bvse jedoch erst recht, dass das faktische Verbot der gewerblichen Sammlung, das der Bundesrat in seiner Stellungnahme gefordert hatte, "mit großer Sicherheit" nicht europarechtskonform ist. "Wer die gewerbliche Sammlung verbieten will, ist nicht nur ordnungspolitisch auf dem Holzweg, sondern befindet sich auch auf Kollisionskurs mit der Europäischen Kommission", ist sich Eric Rehbock, Hauptgeschäftsführer des bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V., sicher.

Abfallhierarchie nur unzureichend umgesetzt
Als "wenig überraschend" bezeichnete es bvse-Hauptgeschäftsführer Eric Rehbock zudem, dass die EU-Kommission mit der Umsetzung der Abfallhierarchie im Entwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes offensichtlich nicht zufrieden ist und eine Überarbeitung für erforderlich hält.

Die von der Abfallrahmenrichtlinie gewünschte Akzentuierung des Recyclings wird mit dem Gesetzesentwurf nicht vorgenommen. Die Hürde von der einen zur anderen Hierarchiestufe darf nicht - wie der Gesetzentwurf dies vorsieht - aufgrund einer Entscheidung des einzelnen Abfallerzeugers oder -besitzers zu nehmen sein. Art. 4 der Abfallrahmenrichtlinie formuliert ganz klar, dass die fünfstufige Abfallhierarchie den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen als Prioritätenfolge zugrunde liegt. Von daher bedarf es nach Auffassung des bvse angesichts dieser klaren Adressierung - insbesondere für die erkennbar strittigen Fälle - wertender Grundentscheidungen des Gesetzgebers. Gerade solche werden mit dem Gesetzentwurf allerdings nicht vorgenommen.

Gefordert ist grundsätzlich eine politische Grundentscheidung für mehr Ressourcenschutz und daraus folgend für mehr Recycling. Nur wenn Sekundärrohstoffe so weit wie möglich recycelt werden, werden nachhaltig primäre Ressourcen geschont. Ein solches Handeln ist gerade für Deutschland als rohstoffarmes Land unerlässlich. Dies bedeutet nicht, dass die hochwertige energetische Verwertung, insbesondere durch die Nutzung von qualitativ hochwertigen Ersatzbrennstoffen mit einer hohen energetischen Ausbeute beim direkten Ersatz von Primärbrennstoffen, nicht ihren Platz hat. Sie darf indes nicht dort Raum greifen, wo die Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle noch möglich wäre und muss sich abgrenzen gegenüber thermischen Prozessen, die eine im Vergleich nur geringe Energieausbeute (z. B. durch den Verzicht auf Wärmerückgewinnung) aufweisen.

Heizwertkriterium alleine unzureichend
Eric Rehbock betonte, dass gerade auch der Vorrang der stofflichen Verwertung, also das eigentliche Recycling, nur unzureichend umgesetzt worden sei. Die Heizwertklausel des geltenden Rechts wird im Gesetzesentwurf gegenüber dem geltenden Recht zwar insofern verändert, als dass ab Erreichen des genannten Heizwertes eine energetische Verwertung nicht mehr automatisch zulässig ist. Es ist theoretisch auch in diesem Fall durchaus möglich, den "Verbrennungswilligen" auf das Recycling zu verweisen. Wegen der großen Überkapazitäten im Verbrennungsmarkt sieht der Verband dies jedoch als in der Praxis völlig illusorisch an. Das Heizwertkriterium von 11.000 KJ/kg hat nach Ansicht des bvse deshalb, für sich genommen, "keine ausreichende Steuerungswirkung". Erforderlich sei vielmehr eine Kombination verschiedener Maßnahmen.

Nutzungskaskade festschreiben
Der Verband fordert deshalb, dass eine allgemeine Nutzungskaskade im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankert werden müsse. Es müsse darin geregelt werden, dass das Recycling, beziehungsweise die Erzeugung einer stofflich verwertbaren Materialfraktion, oberste Priorität genießen. Erst wenn diese Möglichkeiten ausgeschöpft sind, sollten alle Möglichkeiten zur Erzeugung hochwertiger, schadstoffarmer Ersatzbrennstoffe zur Nutzung in einer energetisch effizienten Anlage (z. B. Drehrohrofen, EBS-Kraftwerk mit hohem Netto-Wirkungsgrad) genutzt werden. Als letzte Verwertungsoption sollten sonstige Maßnahmen der energetischen Verwertung in den Blick genommen werden.

Vorbehandlungsgebot stärkt das Recycling
"Es bedarf aus unserer Sicht deshalb eines klaren Vorbehandlungsgebots für gemischt gesammelte Wertstofffraktionen", erklärte der bvse-Hauptgeschäftsführer. Eine Reihe von Abfallfraktionen werden in der Praxis gemischt erfasst und können aufgrund der Gegebenheiten bei den Abfallerzeugern vor Ort auch nur gemeinsam erfasst werden. Sie enthalten allerdings häufig in großem Umfang recycelbare Materialien, die aufgrund der Verbrennung des gesamten Gemischs für den Stoffkreislauf verloren gehen.

Aus Sicht des bvse ist daher zur Stärkung der stofflichen Verwertung ein Vorbehandlungsgebot für die gemischten Bau- und Abbruchabfälle (Schlüsselnummer 170904), die gemischten Verpackungen (Schlüsselnummer 150106) sowie Sperrmüll (Schlüsselnummer 200307) erforderlich. Entsprechendes sollte für die gemischt erfassten gewerblichen Siedlungsabfälle gelten.

Die Gemische sollten zwingend einer Vorbehandlungsanlage zugeführt werden. Hier werden die recyclingfähigen Materialien aussortiert und in den Stoffkreislauf überführt. Sodann ist die verbleibende Fraktion auf Materialien für die hochwertige Aufbereitung von schadstoffarmen Ersatzbrennstoffen für den Einsatz in energetisch effizienten Anlagen (z. B. Drehrohröfen) zu sichten, um im größeren Umfang als bei einer Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage oder einer EBS-Rostfeuerung das in ihr steckende energetische Potenzial zu nutzen.

Nur die dann noch übrig bleibenden Reste sind einer sonstigen energetischen Verwertung zuzuführen. Bei einem entsprechenden Vorgehen wird nicht nur das Recycling gestärkt. Durch die zwingende Vorbehandlung gemischter Abfälle findet automatisch eine Schadstoffentfrachtung statt (z. B. durch Separierung der NE-Metalle, Batterien oder Kleinelektronikteile), die insgesamt vorteilhaft für den Materialkreislauf ist.

Spezielle Recyclingquoten für Kunststoffe einführen
Der bvse setzt sich außerdem für spezielle Recyclingquoten für Kunststoffe als dem "am dramatischsten bedrohten Stoffstrom" ein. Insbesondere angesichts hoher Verbrennungskapazitäten zu niedrigen Preisen gehen große Mengen an recycelbaren Kunststoffen dem Stoffkreislauf verloren. Dies widerspricht den mit der fünfstufigen Hierarchie verfolgten Zielsetzungen. Studien belegen eindeutig die 3,5fach höhere Nutzungsdauer eines Kunststoffs beim Recycling, im Vergleich zur Verbrennung. Dazu kommt eine nachweislich positive CO2-Bilanz beim Recycling. Daher ist unter Nachhaltigkeitsgesichtspunkten das Kunststoffrecycling als die bessere Umweltoption anzusehen.

Recyclingquoten sind, vor dem Hintergrund der im Verpackungsbereich gemachten Erfahrungen, ein probates Mittel um die stoffliche Verwertung zu sichern. Nur wenn messbare Parameter vorgegeben sind, werden tatsächlich Anstrengungen zur Erreichung der vorgegebenen Zielmarken unternommen.

Für den Verpackungsbereich sollte die jetzt geltende Recycling-Quote von faktisch 36 Prozent auf mindestens 45 Prozent erhöht werden. Dies ist im Rahmen der Diskussionen um eine Wertstofftonne auf alle dort gesammelten Kunststoffmaterialien zu erstrecken. In der Altfahrzeugverordnung sowie in der Gewerbeabfallverordnung sollten zu Beginn Quoten von 15 Prozent, vorbehaltlich der Anerkennung unseres Verständnisses des Recyclingbegriffs, explizit verankert werden.

Einsatz von Recyclingprodukten fördern
Eine wirkliche Förderung des Recyclings ist dadurch zu erreichen, dass die öffentliche Hand stärker als bisher dazu verpflichtet wird, Sekundär- beziehungsweise Recyclingprodukte einzusetzen. Dies geschah bereits in der Vergangenheit im Bereich Altpapier. Nachholbedarf sehen wir allerdings vor allem bei Materialien aus aufbereiteten Kunststoffen oder Produkte aus dem Bereich des Baustoffrecyclings. Materialien aus Sekundärrohstoffen sollten zum Einsatz kommen, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist."